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Sonntag 05 Sep 2010
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Ein Urteil und seine Folgen

Da es mir nicht möglich ist auf anderem Wege die Züchter der Rasse Basenji bzw. die Mitglieder des BKD zu informieren, sehe ich mich gezwungen diesen Weg für einen rechtlichen Hinweis zu wählen.

Wie vielleicht den Mitgliedern des BKD nicht bekannt ist, wurde mir als ehemalige Vorsitzende des Ehrenrates des BKD das satzungsgemäße Recht der Veröffentlichung von Entscheidungen des Ehrenrates nicht gewährt.

Auf der anderen Seite wird im Vereinsorgan des BKD, der Buschtrommel Ausgabe 1/10, ausführlich auf eine Rechtsstreitigkeit zwischen den Mitgliedern Hanneke Bijker und Uschi Grewe eingegangen, wobei aber die Inhalte der in diesen Verfahren ergangenen Urteile, die für alle Mitglieder des BKD, insbesondere für die Züchter im BKD entscheidende Auswirkungen haben und haben werden, nicht erläutert werden.

Hier also nun die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart:

Inhalt dieser Urteile war eine Streitigkeit über die Eigentumsrechte von zwei Hunden. Hinsichtlich des Rüden bestand eine vertragliche Regelung vom 31.01.2004 (Urkunde), wonach (wörtlich) „der Besitz“ an den zukünftigen Hundehalter (Bijker) übertragen wurde. Ein Rückgabezeitpunkt war in dieser Urkunde nicht vereinbart.

Hinsichtlich der Hündin bestand überhaupt keine schriftliche Regelung, allerdings war die Züchterin (Grewe) in den Papieren des BKD als „Mitbesitzerin“ eingetragen. Nach der Sprachregelung des BKD bedeutet dies Miteigentum, wie es auch alle Züchter im BKD so verstehen.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart, erwirbt ein Besitzer eines Hundes, auch wenn der Züchter sich ein Miteigentumsrecht vorbehalten hat, das alleinige Verfügungsrecht und damit Eigentumsrecht an diesem Hund, wenn dieser sich mindestens 1 ½ Jahre bei diesem Besitzer befunden hat, und bei Abgabe dieses Hundes an den Besitzer ein Rücknahmezeitpunkt nicht vereinbart wurde.

Wörtlich führt das OLG Stuttgart aus: „Ergänzend sei angemerkt, dass es ... der (Eigentums-)Vermutung entspricht, dass dann, wenn ein Gegenstand oder ein Tier auf Dauer einem anderen überlassen und eine Rückgabe nicht vereinbart wird, das als Eigentumsübertragung gewollt ist, zumal wenn dann auch der Besitz unbeanstandet 4 ½ Jahre beim Empfänger verbleibt. Die fragliche Urkunde muß unabhängig davon im Sinne der Übertragung des Besitzes auf Dauer verstanden werden. Für die Hündin .. gilt ab Übergabe im Jahre 2007 (Anm.:bis Herbst 2008) Entsprechendes.“

Dies halte ich für einen sehr bemerkenswerten Spruch des OLG Stuttgart. Zumal, wenn man bedenkt, dass mehrere Züchter im BKD auf ihrer Homepage Hunde aufführen, die sie als ihr Eigentum betrachten, die jedoch von diesen Züchtern schon seit Jahren in die Hände anderer, die nur als Besitzer aufgeführt sind, abgegeben wurden.

Die Auswirkungen dieser Rechtssprechung dürfte folgendes sein:

Wer einmal – auch als eingetragener Miteigentümer – einen Hund über einen längeren Zeitpunkt – das OLG Stuttgart sieht diese Grenze offensichtlich schon nach 1 ½ Jahren – in die Hände eines Nur-Besitzers gibt, geht seiner Miteigentumsrechte verlustig, ja auch seiner Allein-Eigentumsrechte. Auch wenn der Züchter einem Hundehalter nur die Besitzrechte einräumen will, und sich die Übertragung der Nur-Besitzrechte schriftlich bestätigen lässt, so kann er sich hierauf nicht berufen, denn nach Überzeugung des OLG Stuttgart ist dann diese Nur-Besitz-Übertragung in eine Eigentumsübertragung umzudeuten, wenn der fragliche Hund mindestens 1 ½ Jahre unbeanstandet beim Besitzer verblieb, und ein Rückgabezeitpunkt nicht vertraglich vereinbart wurde.

Es gilt dann, dass dieser Hund von Anfang an das Eigentum des ehemals vertraglich nur Besitzrechte habenden Hundehalters ist.

Mit dem Satz „... muß unabhängig davon im Sinne der Übertragung des Besitzes auf Dauer verstanden werden.“  ist darüber hinaus ausgesagt, dass ein Hund, dessen Rückgabezeitpunkt nicht fest vereinbart wurde, auch dann beim Besitzer verbleiben darf, wenn eine Übertragung von Eigentumsrechten nicht bejaht werden kann. Also selbst dann, wenn man nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das Eigentum eines Hundes auf den Hundehalter übertragen wurde, kann der Hundehalter die Herausgabe dieses Hundes an den Eigentümer verweigern, weil die Einräumung der Besitzrechte an den Hundehalter auf Dauer erfolgt ist.

Also auch hier kommt es entscheidend darauf an, dass ein Rückgabezeitpunkt nicht vereinbart wurde.

Uschi Grewe hat an Hanneke Bijker laut der von Hanneke Bijker unterzeichneten Bestätigung vom 31.01.2004 nur den Besitz eines Rüden an Hanneke Bijker übertragen. Das OLG Stuttgart wertet dies aber als Übertragung von Eigentumsrechten an dem fraglichen Hund.

Hinsichtlich der Übergabe einer Hündin von Uschi Grewe an Hanneke Bijker hat das OLG Stuttgart dies als Einräumung von Besitzrechten auf Dauer gewertet, wobei auch hier das OLG Stuttgart die Einräumung von Mit-Eigentumsrechten dahingehend wertet, dass der Züchter als Miteigentümer keine Herausgabeansprüche an den Hundehalter hat, da dem Hundehalter als Miteigentümer die alleinigen Besitzrechte auf Dauer übertragen wurden.

Man sieht, dieses „auf Dauer“ ist hier der Knackpunkt; hat man einem Hundehalter einmal – sei es als Miteigentümer, sei es aber auch nur als Besitzer – ein Besitzrecht eingeräumt, und wurde dieses Besitzrecht über einen längeren Zeitpunkt ausgeübt, und hat man des weiteren einen Rückgabezeitpunkt nicht vertraglich festgehalten, so wird zugunsten des Besitzers vermutet, dass er Eigentümer des Hundes ist. Somit kann er die Herausgabe des Hundes gegenüber dem früheren Eigentümer, der dem Hundehalter gar keine alleinigen Besitz- bzw. Eigentumsrechte einräumen wollte, verweigern.

So sind die Rechtsausführungen des OLG Stuttgart zu verstehen.

Den Rechtsmeinungen des OLG Stuttgart kann nur insofern begegnet werden, als man ausschließt, dass an übergebenen Hunde den Hundehaltern ein Besitzrecht auf Dauer eingeräumt wird, so dass keine Umdeutung der übertragenen Besitzrechte als Übertragung von Eigentumsrechten erfolgen kann. Wie die jeweiligen Besitzer solcher Hunde darauf reagieren werden, wenn ihnen nur ein Besitzrecht auf eine festgelegte Dauer eingeräumt wird, das dann jeweils verlängert werden muß, bleibt abzuwarten.

Wie die Entscheidung zeigt, hat z.B. Uschi Grewe an Hanneke Bijker laut der von Hanneke Bijker unterzeichneten Bestätigung vom 31.01.2004 nur den Besitz eines Rüden an sie übertragen. Das OLG Stuttgart wertet dies aber als eine Eigentumsübertragung.

Hinsichtlich der Übergabe einer Hündin von Uschi Grewe an Hanneke Bijker hat das OLG Stuttgart dies als Einräumung von Besitzrechten auf Dauer gewertet, wobei das OLG Stuttgart die Einräumung von Mit-Eigentumsrechten noch zusätzlich dahingehend interpretiert, dass ein Züchter auch als Miteigentümer keine Herausgabeansprüche gegenüber dem Hundehalter hat, da dem Hundehalter als Miteigentümer die alleinigen Besitzrechte auf Dauer übertragen wurden.

Meine Empfehlung aufgrund dieser Rechtsausführungen des OLG Stuttgart an alle Züchter bzw. Hundeeigentümer bzw. Hunde-Miteigentümer:  berichtigen Sie ihre alten Verträge im Sinne des OLG Stuttgart, sonst kann es Ihnen so gehen, wie Uschi Grewe, die wohl nie geglaubt hätte, dass sie ihre Eigentumsrechte an ihren Hunden allein deswegen verliert, weil sie die Hunde über Jahre in die Obhut von Hanneke Bijker gegeben hat.

Hierbei spielte es auch keine Rolle  – und das sei betont –, dass Hanneke Bijker keinen Pfennig oder Cent für diese Hunde gezahlt hat.

Dass, hier jemand, wie Uschi Grewe, nur weil sie auf die begriffliche Bezeichnung „Besitz“ im schriftlichen Übergabevertrag vertraute, darüber hinaus der Zuchtbuchmanipulation und des Diebstahls bezichtigt wird, ist zusätzlich bedauerlich. Davor sollte sich in Zukunft jeder Züchter bewahren, denn – wie man sieht – ist man schnell einer „Hexenjagd“ ausgesetzt (siehe Buschtrommel 1/10 Seite 13 unten)


Stephanie Hermans
Noch-Mitglied im BKD
Ehemals Vorsitzendes des Ehrenrates des BKD

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Anja Dietze  - Ein Urteil verstehen   |87.180.157.xxx |14-06-2010
Das findet man als Nichtjurist ohne einschlägige Kenntniss der jeweiligen
Verzeichnisse selten: eine gut verständliche Kommentierung eines Urteils.
Insofern - vor allem vor dem Hintergrund der üblichen Vertragspraxis - ist die
Brisanz des Urteiles des OLG Stuttgarts nicht genug zu betonen.

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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 14. Juni 2010 um 18:28 Uhr
 
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